Aus den Erwägungen geht jedoch aus E. 2 und insbesondere aus E. 6 klar hervor, dass die Vorvorinstanz verpflichtet ist, nach Rechtskraft des Entscheides gemäss Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, (BauG, bGS 721.1) eine angemessene Frist zur Einreichung eines Baugesuchs zu setzen und beim ungenutzten Ablauf dieser Frist die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands zu verfügen.