3.4 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdegegner im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 1 des Dispositivs). Gemäss Erwägung 1d ist sie zwar nicht auf den in Ziff. 4 der Rekursanträge enthaltenen Eventualantrag eingetreten, den Gemeinderat H. anzuweisen, die Rekursgegner zur Einreichung eines vollständigen Baugesuchs betreffend Umnutzung des Bastelraums aufzufordern. Aus den Erwägungen geht jedoch aus E. 2 und insbesondere aus E. 6 klar hervor, dass die Vorvorinstanz verpflichtet ist, nach Rechtskraft des Entscheides gemäss Art.