Ist das Dispositiv unklar abgefasst oder steht es im Widerspruch zu den Erwägungen, ist es nach dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Die Erwägungen nehmen auch bei fehlendem ausdrücklichem Hinweis im Dispositiv an dessen Rechtskraft teil, soweit dies für die Ermittlung des Sinns des Dispositivs und des ganzen Entscheids erforderlich ist (MARCO DONATSCH, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 16 zu § 65 VRG).