3.3 Zwischenentscheide sind Entscheide, welche das Verfahren nicht abschliessen, sondern eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln; sie stellen einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar (BGE 136 V 131 E. 1.1.2). Bei der Qualifikation, ob es sich beim angefochtenen Entscheid, um einen Zwischenentscheid handelt, ist nicht auf die formelle Bezeichnung oder Ausgestaltung, sondern auf den materiellen Inhalt abzustellen (BGE 139 V 42 E. 2.3; 135 II 30 E. 1.3.1). Rückweisungsentscheide stellen in aller Regel Zwischenentscheide dar, welche das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliessen (BGE 140 V 282 E. 2;