3.2 Die Beschwerdegegner machen dagegen geltend, dass die Feststellung der Vorinstanz, dass eine Baubewilligungspflicht bestehe, automatisch zur Folge habe, dass die Gemeinde H. verpflichtet sei, die Beschwerdeführer zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern, auch wenn dies aus Versehen seitens der Vorinstanz lediglich in den Erwägungen, nicht jedoch im Dispositiv des angefochtenen Rekursentscheids festgestellt werde. Faktisch werde durch die Feststellung der Baubewilligungspflicht die Sache an die Vorvorinstanz zur Durchführung eines entsprechenden Baugesuchsverfahrens zurückgewiesen.