Die Beschwerdeinstanz könne nicht von sich aus eine Frage wiederaufnehmen, über welche die Rekursinstanz bereits rechtskräftig entschieden habe. Würde auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Zwischenentscheid, beginge die Beschwerdeinstanz zudem eine Rechtsverweigerung.