Dieser Nichteintretensentscheid sei weder von Seiten Beschwerdeführer noch -gegner angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Die Rekursinstanz habe demnach überhaupt keinen Rückweisungsentscheid gefällt. Würde das Gericht trotz fehlenden Rückweisungsentscheids der Rekursinstanz die von ihm zitierten Erwägungen in einen solchen umdeuten, obschon diesen Erwägungen mangels Verweises im Entscheiddispositiv keine Entscheidwirkung zukomme, käme dies einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstands gleich. Die Beschwerdeinstanz könne nicht von sich aus eine Frage wiederaufnehmen, über welche die Rekursinstanz bereits rechtskräftig entschieden habe.