Seite 6 definitiv erledigt. Damit handle es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid. Die Rekursinstanz sei auf den in Ziff. 4 der Rekursanträge enthaltenen Eventualantrag, den Gemeinderat H. anzuweisen, die Rekursgegner zur Einreichung eines vollständigen Baugesuchs betreffend Umnutzung des Bastelraums aufzufordern, bzw. dafür ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, nicht eingetreten. Dieser Nichteintretensentscheid sei weder von Seiten Beschwerdeführer noch -gegner angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen.