3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens die Feststellungsverfügung des Gemeinderats H. vom 7. Mai 2019 gewesen sei. Im angefochtenen Rekursentscheid habe die Rekursinstanz im Sinne eines Sachentscheids die in Ziff. 1 der gestellten Rekursanträge gestellten Begehren gutgeheissen und sei auf die restlichen Begehren in Ziff. 2 bis 5 der Rekursanträge wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen nicht eingetreten.