2019, N. 12 zu Art. 29 VwVG). Die Gerichtsleitung hat den Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die Frage, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt, mit Schreiben vom 18. Juni 2021 (act. 19) das rechtliche Gehör gewährt. 3. Im Folgenden gilt es somit die Frage zu klären, ob der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerde nur zulässig wäre, wenn er für die Beschwerdeführer einen Nachteil zur Folge hätte, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Art. 54 Abs. 1 lit. b VRPG).