I. Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 (act. 19) teilte die Gerichtsleitung den Verfahrensbeteiligten mit, dass es sich beim angefochtenen Entscheid gemäss ihrer Auffassung um einen Zwischenentscheid handle, womit die Beschwerde nur zulässig sei, wenn er für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge habe, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lasse. Dazu nahmen die Beschwerdegegner mit Eingaben vom 24. Juni 2021 (act. 22) und 15. Juli 2021 (act. 24), die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2021 (act. 22) sowie die Vorvorinstanz mit Schreiben vom 1. Juli 2021 (act. 23) Stellung.