Seite 4 Folgenden: Beschwerdegegner), alle vertreten durch RA GG., mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 (act. 8) nahm das Departement Bau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz) mit eingangs erwähnten Anträgen zur Beschwerde Stellung. Mit Schreiben vom 16. November 2020 (act. 11) liess sich der Gemeinderat H. (im Folgenden: Vorvorinstanz), vertreten durch RA HH., zur Beschwerde vernehmen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.