Zudem beantragten sie, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 (act. 9.7.17) liessen A1. und A2., vertreten durch RA AA., das Baugesuch mit der Begründung zurückziehen, dass es sich bei der Umnutzung des Bastelraums zu einem Wohn- oder Büroraum nicht um einen bewilligungspflichtigen Tatbestand handle. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 (act. 9.7.24) ersuchten die Einsprecher den Gemeinderat H., festzustellen, dass die Nutzungsänderung bewilligungspflichtig sei und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.