Dagegen liessen die Stockwerkeigentümerschaft (STWEG) B., sowie die einzelnen Stockwerkeigentümer C1. und C2., D., E. und die F. GmbH, alle vertreten durch RA GG., mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (act. 9.7.11) beim Gemeinderat H. Einsprache erheben u.a. mit dem Antrag, nicht auf das Baugesuch einzutreten, da eine Nutzungsänderung des Bastelraums zu Wohn- oder Büroräumlichkeiten die Zustimmung der Versammlung der Stockwerkeigentümer voraussetze. Zudem beantragten sie, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.