Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (act. 4.27) traten die Sozialen Dienste A. nicht auf die Kostenübernahmegesuche des Spital B. und des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden ein, da diese als Drittleistungserbringer nicht Träger des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe seien. C. Dagegen liessen das Spital B. und der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (act. 4.29) beim Gemeinderat A. Rekurs erheben, welcher den Rekurs mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 (act. 4.34) abwies.