Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Zirkulations-Urteil vom 4. Dezember 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 20 1 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin Einwohnergemeinde A. vertreten durch: Gemeinderat AA. Beschwerdegegner 1 Kantonsspital B. vertreten durch: RA BB. Beschwerdegegner 2 Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden, Krombach 3, 9100 Herisau Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau Beigeladener Kanton Tessin, Consulenza giuridica del Consiglio di Stato, Via Canonico Ghiringhelli 1, 6501 Bellinzona Gegenstand Kostenübernahme für Notfallbehandlung Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 20. November 2019 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Entscheid vom 20. November 2019 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. c) des Beschwerdegegners 1: 1. Die Beschwerde vom 6. Januar 2020 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 2. unter Kosten-und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. d) des Beschwerdegegners 2: 1. Es sei die Beschwerde vom 6. Januar 2020 abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid vom 20. November 2019 zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. C., geb. XX.XX.1974, ist italienische Staatsangehörige. Am 15. April 2015 trat sie notfallmässig ins Spital in der Gemeinde A. ein (act. 4.24), in welcher sie in diesem Zeit- raum als Prostituierte tätig war. Am gleichen Tag wurde sie ins Spital B. verlegt, aus wel- chem sie am 27. April 2015 entlassen wurde (act. 4.4). Während ihres Spitalaufenthalts war C. weder polizeilich angemeldet noch verfügte sie über eine Krankenversicherung. Am 22. April 2015 stellte das Spital B. beim Sozialamt der Gemeinde A. ein Gesuch um Kostengut- sprache für die stationäre Spitalbehandlung (act. 4.1). Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 reichte es eine Unterstützungsanzeige sowie eine Rechnung für die stationäre Spitalbe- handlung in der Höhe von Fr. 88‘537.45 ein (act. 4.4-5). Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 (act. 4.20) teilte das Departement Gesundheit und Soziales dem Sozialamt A. mit, dass die Gemeinde A. unterstützungspflichtig sei und die Kosten von Fr. 88‘537.45 zu er- statten habe. Am 3. April 2017 stellte der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden beim So- zialamt der Gemeinde A. ein Unterstützungsgesuch für die Notfallbehandlung von C. vom 15. April 2015 in der Höhe von Fr. 4‘236.20 (act. 4.24). B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (act. 4.27) traten die Sozialen Dienste A. nicht auf die Kostenübernahmegesuche des Spital B. und des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden ein, da diese als Drittleistungserbringer nicht Träger des Anspruchs auf finanzielle Sozial- hilfe seien. C. Dagegen liessen das Spital B. und der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (act. 4.29) beim Gemeinderat A. Rekurs erheben, welcher den Rekurs mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 (act. 4.34) abwies. D. Gegen diesen Beschluss liessen das Spital B. und der Spitalverbund Appenzell Ausserrho- den mit Eingabe vom 8. Januar 2018 (act. 4.35) beim Departement Gesundheit und Sozia- les Rekurs erheben. E. Mit Entscheid vom 20. November 2019 (act. 2) hiess das Departement Gesundheit und Soziales den Rekurs gut. Gleichzeitig wies es die Gemeinde A. an, die in Rechnung ge- stellten Kosten von Fr. 88‘537.45 (Spital B.) und Fr. 4‘236.20 (Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden) für die Notfallbehandlung von C. vollumfänglich zu übernehmen. Zudem wurde die Gemeinde A. angewiesen, dem Spital B. eine Parteientschädigung von Fr. 2‘215.60 und dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden eine Parteientschädigung von Fr. 998.-- auszurichten. F. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch den Gemeinderat, mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (act. 1) Beschwerde beim Ober- gericht von Appenzell Ausserrhoden, wobei sie die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte. G. Mit Eingaben vom 10. Februar 2020 (act. 8), 11. Februar 2020 (act. 10) und 13. Februar 2020 (act. 11) liessen sich das Departement Gesundheit und Soziales (im Folgenden: Vorinstanz), der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (im Folgenden: Beschwerdegegner 2) und das Spital B. (im Folgenden: Beschwerdegegner 1) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Der Kanton Tessin, vertreten durch den Consiglio di Stato (im Folgenden Beigeladener), in welchem C. einst Wohnsitz hatte, nahm mit Schreiben vom 4. März 2020 (act. 13) zur Beschwerde Stellung. H. Mit Schreiben vom 2. April 2020 (act. 18) reichte die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung der Anträge eine Replik ein, wozu sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 22. April 2020 (act. 23), der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 27. April 2020 (act. 21), der Beschwerdegegner 2 mit Eingabe vom 29. April 2020 (act. 24) sowie der Beigeladene mit Eingabe vom 27. Mai 2020 (act. 25) vernehmen liessen. I. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Zirku- larbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 des Justizgesetzes, bGS 143.51). Da im vorliegenden Verfahren keine Durchführung einer Verhandlung vorge- schrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht das vorliegende Urteil einstimmig mittels Zirkularurteils gefällt. 2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist und die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Art. 50 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ge- währleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teil- weise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entschei- dungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantona- len Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 141 I 36 E. 5.2 S. 42 f. mit Hinweisen). Nach Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 59 VRPG steht das Beschwerderecht den Gemeinden im Weite- ren zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen zu. Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG, bGS 851.1) obliegt die Gewährung der Sozialhilfe der Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz besteht oder wenn eine Per- son ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids und möglicher- weise kostenübernahmepflichtiges Gemeinwesen durch den angefochtenen Entscheid in ihrem Aufgabenbereich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Umstritten ist in erster Linie, ob die beiden Beschwerdegegner als leistungserbringende Dritte legitimiert waren, selbständig ein Kostenübernahmegesuch bei der Sozialhilfebe- hörde der Gemeinde A. einzureichen. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass Dritte, die Leistungen gegenüber Sozialhilfeempfängern erbringen, als mittelbar Betroffene in der Regel zwar nicht legitimiert seien, ein Kostenübernahmegesuch zu stellen oder ein Rechtsmittel gegen einen negativen Entscheid der Sozialhilfebehörde einzulegen. Es lasse sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein eigener Anspruch Dritter ableiten, wenn diese aufgrund einer ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen Grundlage zur Leistung verpflichtet seien, beispielsweise im Falle einer Beistands-, Aufnahme- oder Behandlungspflicht von Institutionen wie Spitälern, Ärzten usw. Die Beschwerdegegner seien gestützt auf Art. 51 des Gesundheitsgesetzes (GG, bGS 811.1) und Art. 33 des St. Gallischen Gesundheitsgesetzes (sGS 311.19) aufnahmepflichtig. Stelle die in Not gera- tene behandlungsbedürftige Person kein Unterstützungsgesuch bzw. kein Gesuch um Kostengutsprache für die medizinische Behandlung, so komme dem Leistungserbringer nicht nur die Befugnis zur Stellung eines Kostenerstattungsgesuchs zu, sondern auch die Rechtsmittelbefugnis gegen einen ablehnenden Entscheid. Würde dies anders gehand- habt, müsste in einer solchen Konstellation immer der Leistungserbringer die ungedeckten Kosten selbst tragen. Wenn der Bedarf für die erfolgte Notfallbehandlung weggefallen sei, handle es sich bei den Aufwendungen nicht um eine originäre Sozialhilfeleistung, sondern um einen sekundärrechtlichen Kostenersatzanspruch. Dieser setze einen Antrag voraus und müsse innert angemessener Frist geltend gemacht werden. Damit seien die Be- schwerdegegner berechtigt gewesen, in eigenem Namen ein Gesuch um Kostenüber- nahme zu stellen. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass Trägerin des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe einzig die bedürftige, natürliche Person sei. Der Anspruch auf sozialhilferechtli- che Unterstützung einer Person stelle ein höchstpersönliches Individualrecht der betroffe- nen Person dar. Dieses individuelle und höchstpersönliche Grundrecht könne deshalb nur von der anspruchsberechtigten Person selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter gel- tend gemacht werden. Leistungserbringende Dritte sowie andere Dritte oder Behörden seien weder anspruchsberechtigt noch zur Gesuchstellung in eigenem Namen oder zur Anfechtung von Sozialhilfeverfügungen berechtigt. Es bestehe keine entsprechende Ver- tretungsvollmacht und kein Vertrag zwischen der Gemeinde A. und den beiden Spitälern. Die kantonale Sozialhilfegesetzgebung enthalte keine gesetzliche Grundlage zugunsten von leistungserbringenden Dritten wie Spitälern und Kliniken. Diese hätten gegenüber dem zuständigen Gemeinwesen keinen gesetzlichen Anspruch auf sozialhilfe-rechtliche Ver- gütung der Kosten für Leistungen, die sie gegenüber Hilfsbedürftigen aufgrund ihrer ge- setzlichen Aufnahme- und Behandlungspflicht erbracht hätten. Für die beiden Spitäler be- stehe weder eine Legitimation zur Stellung eines Kostengut-sprachegesuchs in eigenem Namen noch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Nichteintretensverfügung der Sozialhilfe A.. 3.3 Der Beschwerdegegner 1 macht im Wesentlichen geltend, dass sich aufgrund der gesetzli- chen Bestimmungen keinerlei Umkehrschluss ableiten lasse, dass lediglich natürliche Per- sonen zur Stellung eines Gesuchs um Sozialhilfe berechtigt seien. Soweit medizinische Notfallbehandlungen bereits erfolgt seien, handle es sich bei der Übernahme dieser Auf- wendungen nicht um originäre Sozialhilfeleistungen, sondern um sekundärrechtliche Kos- tenerstattungsansprüche, die originär dem Leistungserbringer zustünden, der eine Leistung anstelle des primär verpflichteten Gemeinwesens in Form von Naturalleistungen erbracht habe. Vorliegend habe unstrittig ein medizinischer Notfall bei einer bedürftigen Person ohne festen Wohnsitz in der Schweiz vorgelegen. Aufgrund seiner Aufnahmepflicht habe der Be- schwerdegegner 1 diese Person behandelt. Der sekundärrechtliche Rückerstattungsan- spruch sei sozialhilferechtlicher Natur und richte sich in erster Linie gegen die primär leis- tungspflichtige Beschwerdeführerin. Angesichts der gleichen Regulierung (bzw. fehlenden expliziten Regelung) und der gleichen Ausgangslage bestehe vorliegend kein Grund, die Lage in Appenzell Ausserrhoden anders zu beurteilen als im Kanton Zürich. Dass bei ei- nem nachträglichen Gesuch um Erstattung der Behandlungs-kosten, das aufgrund der not- fallmässigen Natur der Behandlung nicht vorgängig habe gestellt werden können, eine Vollmacht des behandelten Patienten notwendig wäre, ergebe sich weder aus den gesetzli- chen Grundlagen noch aus den Richtlinien der SKOS. Der Leistungserbringer habe anstelle des primär verpflichteten Gemeinwesens eine ihrer Natur nach sozialhilferechtliche Natu- ralleistung erbracht, woraus sich ein sozialhilferechtlicher Sekundäranspruch des Leis- tungserbringers gegen das von seiner primären Leistungspflicht befreiten Gemeinwesens ergebe. Der Beschwerdegegner 1 sei demnach vorliegend zur Stellung des Gesuches um Kostenerstattung legitimiert und die Vorinstanz habe die Aktivlegitimation deshalb zu Recht bejaht. Der Beschwerdegegner 2 verweist in erster Linie auf den angefochtenen Entscheid. 4. Es fragt sich somit, ob und gegebenenfalls gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Be- schwerdegegner berechtigt waren, in eigenem Namen bei der Sozialbehörde A. ein Gesuch um Kostenersatz für eine bedürftige Person mit Aufenthalt in der Gemeinde A. zu stellen, zu deren Gunsten sie eine Notfallbehandlung ausgeführt haben. 4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 SHG regelt das Gesetz die Sozialhilfe, soweit diese nicht nach besonde- ren Erlassen geleistet wird. Die Sozialhilfe bezweckt die soziale und berufliche Integration und hat zum Ziel, soziale Notlagen von Personen zu verhindern, hilfsbedürftige Personen bei drohenden oder eingetretenen Notlagen zu unterstützen und die Möglichkeit zur Selbsthilfe zu fördern (Art. 1 Abs. 2 SHG). Sozialhilfeleistungen werden nur gewährt, soweit und solange sich die hilfsbedürftige Person nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 11 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe hat für die Beseitigung einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage zu sorgen (Art. 11 Abs. 4 SHG). Gemäss Art. 14 SHG wird wirtschaftliche Sozialhilfe erbracht, soweit jemand für seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Wirtschaftliche Sozialhilfe besteht insbesondere aus Geld- und Sachleistun- gen sowie Kostengutsprachen (Art. 14 Abs. 2 SHG). Nach Art. 15 Abs. 2 SHG regelt der Regierungsrat in einer Verordnung die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, wobei er anerkannte Richtlinien als verbindlich erklären kann. Dies hat der Regierungsrat in Art. 3 der Sozialhilfeverordnung (SHV, bGS 851.11) getan, indem er die Verbindlichkeit der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) angeordnet hat, soweit das Gesetz oder die Verordnung keine andere Regelung vorsehen oder besondere Umstände ein Abwei- chen rechtfertigen. Wirtschaftliche Sozialhilfe wird ab Gesuchseinreichung ausgerichtet, falls die Voraussetzungen für die Unterstützung erfüllt sind. Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nur zur Beseitigung einer bestehenden oder drohenden Notlage ausgerichtet (Art. 16 Abs. 1 SHG). Sie werden gewährt, solange die Bedürftigkeit der unterstützten Per- son andauert. Aus wichtigen Gründen kann rückwirkend wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt werden (Art. 16 Abs. 2 und 3 SHG). Nach Art. 29 Abs. 1 SHG wird ein Verfahren zur Abklä- rung von Ansprüchen auf Sozialhilfe durch die hilfsbedürftige Person selber oder durch die Gemeinde eingeleitet. Die Kenntnis einer Notlage kann aufgrund des Gesuchs einer Per- son oder auf andere Weise erfolgen. Die zuständige Stelle ermittelt den Sachverhalt ge- mäss den kantonalen Verfahrensvorschriften (Abs. 2). Gegen Verfügungen der Sozialhilfe- behörde kann Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden. Soweit die Ge- meinde Kompetenzen an den Sozialdienst delegiert hat, ist gegen Verfügungen des Sozi- aldienstes der Rekurs an die Sozialhilfebe-hörde gegeben (Art. 33 SHG). Das Zuständigkeitsgesetz bestimmt zudem, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. Es regelt den Ersatz von Unter- stützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Zu- ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1). Nach Art. 2 Abs. 1 ZUG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Bedürftigkeit wird nach den am Un- terstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt (Abs. 2). 4.2 Die Bestimmungen der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung regeln spezifisch die Rechte und Pflichten der Sozialhilfebehörden und der bedürftigen Personen bzw. das Verfahren untereinander. Zwar kann Sozialhilfe gemäss Art. 14 Abs. 2 SHG auch aus Kostengutspra- chen bestehen. Die Gewährung von Sozialhilfe für eine bedürftige Person und die damit verbundene Übernahme von Kosten medizinischer Leistungen ist jedoch zu unterscheiden von der Kostenvergütung für die Erbringer medizinischer Leistungen. Die Art. 12 ff SHG re- geln spezifisch (lediglich) die individuelle Sozialhilfe und damit die Sozialhilfeleistungen zu Gunsten von Einzelpersonen (vgl. dazu S. 15 des Berichts und Antrags des Regierungsra- tes vom 20. März 2007). Aus Art. 29 Abs. 1 SHG geht hervor, dass ein Verfahren grund- sätzlich durch ein Gesuch der hilfsbedürftigen Person eingeleitet wird. Zwar kann dieses auch durch die Gemeinde eingeleitet werden, diese ist jedoch nur dazu verpflichtet, wenn sie auf andere Weise von einer bestehenden oder drohenden Notlage erfährt (Art. 29 Abs. 1 SHG i.V. m. Art. 1 Abs. 2 SHG). Der Hilfeleistung von Amtes wegen kommt in diesem Fall besondere Bedeutung zu, weil hilfsbedürftige Personen sich oft schämen, einen Unterstüt- zungsantrag zu stellen oder wegen gesundheitlicher Probleme dazu nicht mehr in der Lage sind (Bericht und Antrag, S. 23). Aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass medizinische Leistungserbringer bei der Sozialhilfe- behörde in eigenem Namen ein Gesuch um Kostengutsprache bzw. Kostenersatz stellen können, wie dies zum Beispiel im Kanton Zürich der Fall ist (vgl. dazu Art. 16a des Sozial- hilfegesetzes Zürich, SHG, 851.1 und Art. 19-21 der Sozialhilfeverordnung, SHV, 851.11, vgl. dazu auch das Handbuch der Sozialhilfebehörden Zürich, Ziff. 10.1.01, abrufbar unter www.sozialhilfe.zh.ch). Diesbezüglich existieren zudem weder entsprechende Normen im Krankenversicherungs-gesetz und in der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung noch kan- tonale Verwaltungsver-ordnungen oder Richtlinien, welche den Kostenersatz für Drittleis- tungserbringer zulasten der Sozialhilfebehörden regeln. Auch aus dem ZUG lassen sich keine Rückschlüsse auf das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen der medizini- schen Leistungserbringer auf Kostenvergütung durch die für die Sozialhilfe zuständige Ge- meinde ziehen. Der Umstand, dass der Anspruch auf Hilfeleistungen persönlicher Natur ist und nicht gegen den Willen des Betroffenen geltend gemacht werden kann (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 366), spricht gegen einen direkten Anspruch der medizinischen Leistungserbringer, in eigenem Namen ein Verfahren bei der Sozialhilfebehörde einzuleiten. Daraus ergibt sich, dass Verfügungsad- ressat einer Verfügung im Sinne von Art. 33 SHG nur die betroffene Person bzw. allfällige Bevollmächtigte und nicht dritte Leistungserbringer sein können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Art. 13 Abs. 6 der vom Verwaltungsrat des Beschwerdegegners 2 am 6. März 2020 erlassenen Tarifordnung eine entsprechende Gesuchsberechtigung nor- miert ist, zumal diese Verfahrensnorm nach Ansicht des Obergerichts nicht durch Art. 6 Abs. 1 lit. h des Spitalverbundsgesetzes (SVARG, bGS 812.11) abgedeckt wird und damit nicht in der Kompetenz des Beschwerdegegners 2 liegt. Nach Ansicht des Obergerichts lässt sich ein direkter Anspruch der Drittleistungserbringer auf Erlass einer Verfügung der Sozialhilfebehörden auch nicht aus Art. 51 GG bzw. Art. 33 des St. Gallischen Gesundheitsgesetzes (sGS 311.19) ableiten, wonach sowohl das Spital A. als auch das Spital B. verpflichtet sind, Personen aufzunehmen, die notfallmässig einer Behandlung bedürfen. Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Be- schwerdegegner kein direkter Anspruch auf die Einleitung eines Sozialhilfeverfahrens bzw. auf Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 SHG, mittels welcher die Sozialhil- febehörden nur über die Ansprüche einer bedürftigen Person entscheiden können. Die Frage der Ersatzpflicht für Kosten, welche durch die Behebung einer medizinischen Not- lage entstanden sind bzw. das massgebende Verfahren sind weder in Art. 51 GG noch Art. 33 des St. Gallischen Gesundheitsgesetzes geregelt. Die erwähnten Normen vermitteln mit anderen Worten keinen Anspruch auf den Erlass einer Verfügung einer Sozialhilfebehörde im Kanton Appenzell Ausserrhoden, in welcher über den Kostenersatzanspruch von Spitä- lern im Falle einer erfolgten medizinischen Behandlung entschieden wird. Soweit die Be- schwerdegegner und die Vorinstanz diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Kantons St. Gallen verweisen, kann dieser daher in Bezug auf das Verfahren im Kanton Appenzell Aus- serrhoden nicht gefolgt werden. 4.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die geltenden Bestimmungen im Kanton Appenzell Ausserrhoden den medizinischen Leistungserbringern keinen direkten Anspruch auf Kostenvergütung durch die für die Sozialhilfe zuständige Gemeinde gewähren. In An- betracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Beschwerde- gegner mangels gesetzlicher Grundlage nicht berechtigt waren, in eigenem Namen bei der Sozialhilfebehörde A. die Deckung der ungedeckt gebliebenen Spitalkosten durch die Ein- leitung eines Sozialhilfeverfahrens zu fordern bzw. keinen Anspruch auf den Erlass einer entsprechenden sozialhilferechtlichen Verfügung hatten. Damit ist die Sozialhilfebehörde A. im Ergebnis zu Recht nicht auf die entsprechenden Gesuche eingetreten, womit die Be- schwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. 5. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf des- sen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Weil die Vorinstanz mit ihrem Begehren nicht durchdringt, ist ihr die Entscheidgebühr aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungs- sachen (GGV, bGS 233.2) erscheint eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 2‘000.-- als angemessen, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung verzichtet wird. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 59 i. V. m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 20. November 2019 aufgehoben. 2. Es wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 2‘000.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, den Beschwerdegegner 1 über des- sen Anwalt, die Beschwerdegegnerin 2 sowie den Beigeladenen. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 8. Dezember 2020