5. Im Ergebnis ist der Einbezug der Parzelle Nr. 0001 in die Planungszone somit mit keinem ersichtlichen Rechtsmangel behaftet. Ob diesbezüglich die konkreten Voraussetzungen für eine Auszonung vorliegen, ist im hängigen Zonenplanverfahren zu beurteilen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.