Seite 12 sein, ob das Gebot der Rechtsgleichheit einer Auszonung der Parzelle Nr. 0001 entgegensteht. Schlussendlich ergibt sich aus den angesprochenen rechtskräftigen Urteilen klar, dass der Beschwerdeführer aus Treu und Glauben keinen Anspruch auf eine Zufahrt für die Parzelle Nr. 0001 ableiten kann (Urteil des Obergerichts O4V 16 27 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_9/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.4), was ebenfalls für die Überlagerung der Parzelle Nr. 0001 mit einer Planungszone spricht.