Immerhin gilt es diesbezüglich zu wiederholen, dass im Entwurf des revidierten Zonenplans vorgesehen ist, eine beträchtliche Fläche der Parzellen Nrn. 004 und 005 der Landwirtschaftszone zuzuteilen, womit diesbezüglich im Vergleich zur Parzelle Nr. 0001 kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit ersichtlich ist. Dies gilt auch für vom Beschwerdeführer erwähnten Parzellen Nrn. 0006, 0007, 0008, 0009 und 0010, bei welchen sich die Situation hinsichtlich Erschliessung und baulicher Umgebung massgeblich von derjenigen auf der Parzelle Nr. 0001 unterscheidet. Konkret wird jedoch erst bei der Nutzungsplanung zu prüfen