Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung mit anderen Parzellen beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass im Planungsrecht der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung nur abgeschwächte Bedeutung hat (BGE 121 I 245 E. 6e), was umso mehr für den Erlass einer Planungszone gelten muss, bei welcher es sich lediglich um ein zeitlich befristetes Sicherungsinstrument handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2018/ vom 13. September 2018 E. 2.7.2). Immerhin gilt es diesbezüglich zu wiederholen, dass im Entwurf des revidierten Zonenplans vorgesehen ist, eine beträchtliche Fläche der Parzellen Nrn.