Die Planungszone erweist sich damit im Bereich der Parzelle Nr. 0001 als verhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung mit anderen Parzellen beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass im Planungsrecht der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung nur abgeschwächte Bedeutung hat (BGE 121 I 245 E. 6e), was umso mehr für den Erlass einer Planungszone gelten muss, bei welcher es sich lediglich um ein zeitlich befristetes Sicherungsinstrument handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2018/ vom 13. September 2018 E. 2.7.2).