Da Rückzonungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere bei unüberbauten Bauzonen zu prüfen sind, die sich an peripheren und schlecht erschlossenen Lagen befinden (Urteile des Bundesgerichts 1C_248/2019 vom 3. Februar 2020; 1C_409/2018 vom 23. Juli 2019 E. 3.5), ist die Schlussfolgerung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die Parzelle Nr. 0001 für eine Auszonung zumindest in Betracht kommt. Die Planungszone erweist sich damit im Bereich der Parzelle Nr. 0001 als verhältnismässig.