4.3 Die Parzelle Nr. 0001 befindet sich am östlichen Siedlungsrand, grenzt dreiseitig an die Landwirtschaftszone und ist unüberbaut. Die Parzelle Nr. 0001 kann zudem nicht im Sinne von Art. 95 Abs. 3 BauG als erschlossen qualifiziert werden, verfügt sie doch über keine hinreichende Zufahrt, um diese einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_9/2019 vom 4. Oktober 2019 ableiten. Vielmehr würde eine hinreichende Erschliessung das Einverständnis des Grundeigentümers der Parzelle Nr. 0002 erfordern oder es müsste im Bestreitungsfall zivilrechtlich erzwungen werden (E. 4.3).