Durch die ausgeschiedenen Flächen und die aufgestellten Kriterien ist sichergestellt, dass die Vorvorinstanz im Rahmen der Überarbeitung ihres Nutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet ausreichend Handlungsspielraum hat. Diese Kriterien erweisen sich als sachgerecht und liegen im Bereich des erheblichen kommunalen Ermessensspielraums.