Dementsprechend ist es erforderlich, dass den Planungsorganen der grösstmögliche Handlungsspielraum gewährleistet wird, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Planungszone eine grössere Fläche erfasst, als diejenige, welche in der Gemeinde B. effektiv ausgezont werden muss. Dieser kommunale Beschluss liegt durchaus im Bereich des vorvorinstanzlichen Ermessens. Durch die ausgeschiedenen Flächen und die aufgestellten Kriterien ist sichergestellt, dass die Vorvorinstanz im Rahmen der Überarbeitung ihres Nutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet ausreichend Handlungsspielraum hat.