Seite 11 und entspricht daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einem öffentlichen Interesse. Somit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, die Entscheidungsfreiheit der Planungsorgane zu sichern. Dementsprechend ist es erforderlich, dass den Planungsorganen der grösstmögliche Handlungsspielraum gewährleistet wird, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Planungszone eine grössere Fläche erfasst, als diejenige, welche in der Gemeinde B. effektiv ausgezont werden muss.