Die Parzelle Nr. 0001 sei planungsrechtlich erschlossen und dem Baugebiet zuzuteilen, wobei er auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_9/2019 verweist. Der Gemeinderat habe faktisch einen Planungsbann über 6.4 ha verfügt, obwohl nur 4.4 ha Bauland ausgezont werden müsse. Es sei unzulässig, eine Spielzone von 2 ha zu schaffen.