4.1 Die Vorinstanz begründet den Einbezug der Parzelle Nr. 0001 mit ihrer peripheren Lage im Gebiet H., welche kein geschlossenes Siedlungsgebiet aufweise. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass es sich dabei um eine mittlere Randlage handle. Die Parzelle sei seit 1997 eingezont. Dabei handle es sich um sonnig gelegenes Bauland mit schöner Aussicht auf I., 5 Minuten zur Postautostelle und zum ehemaligen Schulhaus J., wo er zur Schule gegangen sei. Die Parzelle Nr. 0001 sei planungsrechtlich erschlossen und dem Baugebiet zuzuteilen, wobei er auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_9/2019 verweist.