Vorausgesetzt ist zumindest, dass eine Nutzungsplanänderung auf den betroffenen Parzellen ernsthaft in Betracht kommt (BGE 140 II 25 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_409/2018 vom 23. Juli 2019 E. 3.6; BGE 113 Ia 362 E. 2 bb). Dabei muss sich die Nutzungsplanung jedoch nicht genau über das von der Planungszone erfasste Gebiet erstrecken, da die Planung nicht im Verfahren betreffend Festsetzung der Planungszone verwirklicht wird.