Aufgrund der im Zonenplanentwurf erfolgten Zuteilung eines grossen Teils der beiden Parzellen Nrn. 004 und 005 zur Nichtbauzone ergaben sich jedoch für die G. AG durch die Nichtüberlagerung mit einer Planungszone nachträglich keinerlei Vorteile, zumal es sich bei einer Planungszone lediglich um ein zeitlich befristetes Sicherungsinstrument handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2018 vom 13. September 2018 E. 2.7.2) und Umzonungen auch ohne vorhergehende Überlagerung durch eine Planungszone vorgenommen werden können. Insofern sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche den Anschein der Befangenheit von D. in Bezug auf den Erlass der