m2 ausgezont werden soll. Das Obergericht ging im besagten Urteil davon aus, dass die Parzellen der G. AG nicht in die Planungszone aufgenommen worden waren, weil diese nicht von Auszonungen betroffen sein würden, woran sich ein Interesse der G. AG und damit von D. als ehemaligem Verwaltungsrat nicht in Abrede stellen liess. Aufgrund der im Zonenplanentwurf erfolgten Zuteilung eines grossen Teils der beiden Parzellen Nrn.