Dies erscheint angesichts des zweijährigen Zeitraums nicht als plausibel und dagegen spricht im Übrigen der Umstand, dass das Urteil des Obergerichts bereits vom 27. Februar 2020 datiert. Zum anderen anerkennt der Beschwerdeführer auf S. 5 und 7 der Beschwerde selbst, dass sich die Sachlage heute anders präsentiert, da gemäss Entwurf des revidierten Zonenplans auf den Grundstücken Nrn. 004 und 005 der G. AG eine Fläche von rund 10'000 m2 ausgezont werden soll.