Was die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Rüge anbelangt, dass der Gemeindepräsident als Verwaltungsrat der G. AG an der ausgeschiedenen Planungszone erheblich interessiert gewesen sei, gilt es auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, erst zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe (22. Juli 2020) vom Verwaltungsratsmandat von D. in der G. AG zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (29. August 2018) erfahren zu haben. Dies erscheint angesichts des zweijährigen Zeitraums nicht als plausibel und dagegen spricht im Übrigen der Umstand, dass das Urteil des Obergerichts bereits vom 27. Februar 2020 datiert.