Abgesehen davon substantiiert der Beschwerdeführer nicht, weshalb Vizepräsident E. konkret beim Erlass der Planungszone hätte in den Ausstand treten müssen, bringt er doch lediglich Befangenheitsgründe gegen E. in Bezug auf die hängige Zonenplanrevision vor (S. 8 - 9 der Beschwerde), welche jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Dazu ist hervorzuheben, dass sich das Grundstück Nr. 0003 von E. in einer Nichtbauzone befindet, welches somit gar nicht von einer Planungszone überlagert werden kann. Damit ist kein persönliches Interesse von E. an der strittigen Planungszone auf der Parzelle Nr. 0001 ersichtlich.