Damit musste der Beschwerdeführer, welcher gerichtsnotorisch als prozesserfahren gilt, ernsthaft davon ausgehen, dass D. und E. beim Einspracheentscheid vom 29. August 2018 (act. 9.6/3) mitwirken würden, womit die Vorinstanz die erst am 13. Februar 2020 erhobenen Rügen korrekt als zu spät eingestuft hat. Abgesehen davon substantiiert der Beschwerdeführer nicht, weshalb Vizepräsident E. konkret beim Erlass der Planungszone hätte in den Ausstand treten müssen, bringt er doch lediglich Befangenheitsgründe gegen E. in Bezug auf die hängige Zonenplanrevision vor (S. 8 - 9 der Beschwerde), welche jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet.