Nach der Rechtsprechung müssen die Parteien damit rechnen, dass ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung tagen wird (BGE 139 III 120 E. 3.21), was analog auch für Verwaltungsbehörden gelten muss. Damit musste der Beschwerdeführer, welcher gerichtsnotorisch als prozesserfahren gilt, ernsthaft davon ausgehen, dass D. und E. beim Einspracheentscheid vom 29. August 2018 (act. 9.6/3) mitwirken würden, womit die Vorinstanz die erst am 13. Februar 2020 erhobenen Rügen korrekt als zu spät eingestuft hat.