Seite 8 ergibt sich aus der Unterschrift, dass D. bereits am Gemeinderatsbeschluss vom 3. April 2018 (act. 9.6.D) betreffend Erlass der Planungszone mitgewirkt hat. Nach der Rechtsprechung müssen die Parteien damit rechnen, dass ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung tagen wird (BGE 139 III 120 E. 3.21), was analog auch für Verwaltungsbehörden gelten muss.