In Anbetracht der erst im Zuge der Erarbeitung dieser Beschwerde offenbar gewordenen Verbandelung des Vizepräsidenten und seines eigennützigen Handelns und der Absicht, für die Einzonung der Parzelle Nr. 0003 einen Zonenplangewinn von einer Million zu erzielen, hätte auch E. im Verwaltungsverfahren, welche die G. AG resp. Planungszone B. beträfen, in den Ausstand treten müssen.