Behördenmitglieder hätten bei einer sachbedingten Kumulation verschiedener Aufgaben und Interessenkollision die Ausstandspflichten zu beachten. Das Obergericht sei bereits im Urteil vom 27. Februar 2020 zum Schluss gekommen, dass Gemeindepräsident D. in Verwaltungsverfahren, welche die G. AG beträfen, hätte in den Ausstand treten müsse. In Anbetracht der erst im Zuge der Erarbeitung dieser Beschwerde offenbar gewordenen Verbandelung des Vizepräsidenten und seines eigennützigen Handelns und der Absicht, für die Einzonung der Parzelle Nr. 0003 einen Zonenplangewinn von einer Million zu erzielen, hätte auch E. im Verwaltungsverfahren, welche die G. AG resp.