Aus den allgemein zugänglichen Quellen ergebe sich, dass D. als Gemeindepräsident und E. als Vizepräsident geamtet hätten. Zudem ergebe sich aus der Unterschrift, dass D. bereits am Gemeinderatsbeschluss vom 3. April 2018 betreffend den Erlass der Planungszone mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe damit davon ausgehen müssen, dass D. und E. beim Einspracheentscheid vom 29. August 2018 mitwirken würden. Damit habe der Beschwerdeführer den Anspruch auf die Geltendmachung von Ausstandsgründen verwirkt.