3.1 Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren mittels Eingabe vom 13. Februar 2020 nachträglich gerügt, dass der Gemeinderat B. am 21. August 2018 nicht beschlussfähig gewesen sei, da Gemeindepräsident D. und Vizepräsident E. beim Vorentscheid über die Planungszone mitgewirkt hätten und F. in den Ausstand getreten sei. Die Vorinstanz kommt in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass das Ausstandsbegehren zu spät gestellt worden sei. Aus den allgemein zugänglichen Quellen ergebe sich, dass D. als Gemeindepräsident und E. als Vizepräsident geamtet hätten.