56 Abs. 1 VRPG). Dabei ist hervorzuheben, dass die hängige Ortsplanungsrevision und allfällige diesbezügliche Beschlussfassungen des Gemeinderats nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, da dagegen separate Einsprachen des Beschwerdeführers bei der Vorvorinstanz hängig sind (act. 18.2 und 18.4). Nicht eingetreten werden kann im Übrigen auf die Replik vom 14. Oktober 2020 (act. 13), soweit die Vorakten zu den entsprechenden Ausführungen keinen Anlass gaben. Ansonsten wäre dies eine unzulässige Verlängerung der gesetzlichen