Deshalb kann auf Rügen und Beweisanträge des Beschwerdeführers in seiner weitschweifigen Beschwerdeeingabe, die sich nicht direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen, nicht eingetreten werden (BGE 133 II 35 E. 2). Dies gilt insbesondere auch für die rund 18-seitige eigene Sachverhaltsfeststellung, ohne dass darin konkret eine ungenügende und unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz oder eine Rechtsverletzung gerügt wird (Art. 56 Abs. 1 VRPG).