Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein der angefochtene Rekursentscheid und die Zuteilung der Parzelle Nr. 0001 zur Planungszone. Das Obergericht hat nur innerhalb dieses Streitgegenstands das Recht von Amtes wegen anzuwenden und die Untersuchungsmaxime bezieht sich auf den Sachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt (W IEDERKEHR/ PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3025). Deshalb kann auf Rügen und Beweisanträge des Beschwerdeführers in seiner weitschweifigen Beschwerdeeingabe, die sich nicht direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen, nicht eingetreten werden (BGE 133 II 35 E. 2).