27 RPG). Mit anderen Worten müssten Baugesuche trotz der öffentlichen Auflage des Zonenplans behandelt werden, wenn sich die Planungszone auf der Parzelle Nr. 0001 als unrechtmässig erweisen würde (Art. 54 Abs. 1 BauG e contrario). Auf die Beschwerde ist demnach unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein der angefochtene Rekursentscheid und die Zuteilung der Parzelle Nr. 0001 zur Planungszone.