18.2), besteht nach wie vor ein Rechtschutzinteresse an der Behandlung dieser Beschwerde, da die Wirksamkeit von Planungszonen im Kanton Appenzell Ausserrhoden bei der Auflage von Nutzungsplänen zwar verlängert wird (Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG, bGS 721.1), was jedoch nicht bedeutet, dass die öffentliche Auflage der Entwürfe der neuen Nutzungspläne automatisch mit der Wirkung einer Planungszone ausgestattet wird (ALEXANDER RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 48 zu Art. 27 RPG).