Als Eigentümer der von der Planungszone betroffenen Parzelle Nr. 0001 ist er in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auch wenn zwischenzeitlich der revidierte Zonenplan öffentlich auflag (act. 18.3) und der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhob (act. 18.2), besteht nach wie vor ein Rechtschutzinteresse an der Behandlung dieser Beschwerde, da die Wirksamkeit von Planungszonen im Kanton Appenzell Ausserrhoden bei der Auflage von Nutzungsplänen zwar verlängert wird (Art.