G. Dagegen erhob A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Juli 2020 (act. 3.1) Beschwerde beim Obergericht, wobei er oben genannte Rechtsbegehren stellte. H. Mit Schreiben vom 15. September 2020 (act. 7) und 16. September 2020 (act. 8) verzichteten das Departement Bau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz) und der Gemeinderat B. (im Folgenden: Vorvorinstanz) auf eine inhaltliche Stellungnahme. I. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 (act. 13) reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen.