6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanzen zu Recht die Bewilligungsfähigkeit für den ohne Bewilligung erstellten Belagseinbau auf der Zufahrtstrasse verneint haben und auch die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.