4.5 Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass die ARE im Jahr 2005 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d RPG für den Einbau einer zusätzlichen Wohnung im Wohnteil sowie zwei Zimmern und zwei Garagenplätzen im ehemaligen Stallteil des Gebäudes Assek. Nr. 0002 erteilt hat. Bauherr war bereits zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer verkennen, dass das zonenwidrig genutzte Wohnhaus mit den vorgenommenen baulichen Erweiterungen nicht einfach durch die Betriebsübernahme des Beschwerdeführers